Das Armutsrisiko der Alleinerziehenden ist seit Jahren/Jahrzehnten bekannt, es wurde lamentiert, aber getan hat sich viel zu lange nichts.
So begrüßen wir ausdrücklich, dass die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.01.2017 kommtl und so endlich alle Kinder bis 18 Jahre, die keinen (vollen) Unterhalt erhalten, auf Antrag den Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn die/der Alleinerziehende ein Mindesteinkommen von 600 Euro vorweisen kann und kein Anspruch auf ALG2 besteht.
Da mit 260.000 zusätzlichen Berechtigten gerechnet wird, sollte der Antrag zunächst formlos (d. h. per Brief und Einwurfeinschreiben oder persönlicher Abgabe mit Empfangsstempel) schon nach Verabschiedung, mit folgedem Text
Hiermit beantrage ich Unterhaltsvorschuss für mein Kind Vorname Nachname, geboren am, wohnhaft Adresse, ab 01.01.2017.
gestellt werden. Nicht vergessen: Name und Anschrift der antragstellenden Person sowie Unterschrift.
Hinweis: Das UVG ist an die Voraussetzung gebunden, dass der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland liegt und der/die Unterhaltspflichtige den Zahlungen des gesetzlichen Mindesunterhalts (Unterhalt für Minderjährige) nach § 1612a Abs. 1 BGB nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig nachkommt. Da es dann keine Begrenzung mehr geben soll, wieviele Jahre UVG bezogen werden kann (wie bisher), empfiehlt es sich auch, den Antrag zu stellen, wenn der Unterhalt unregelmässig/nicht in voller Höhe von der/dem Unterhaltspflichtigen gezahlt wird.
Die Höhe des UVG wird vermutlich - wie bisher auch - die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle sein. Das Kindergeld wird jedoch hälftigin Abzug gebracht.
Alle Infos zu dieser wichtigen Gesetzesänderungen finden sich hier:
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=41018.html
und https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/11/2016-11-16-unterhaltsvorschuss.html